Aktuelle Informationen für die (Offene) Kinder- und Jugendarbeit

Offener Brief zum Konzept „Lernräume vor Ort – Konzept für ein außerschulisches Bildungs- und Freizeitangebot in den Sommerferien mit Unterstützung der Kommunen“

Die LAG OKJA Niedersachsen hat sich erneut gemeinsam mit dem Landesjugendring mit einem Offenen Brief an die Landesregierung gewandt. Mit Verwunderung und Ärger haben wir das Vorhaben des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Kenntnis nehmen müssen, noch kurz vor den Sommerferien einaußerschulisches Bildungs- und Freizeitangebot initiieren zu wollen. Wir hätten es begrüßt wenn eine Initiative zur gemeinsamen Ausgestaltung des Freizeit- und Bildungsangebots in den diesjährigen Sommerferien für Kinder und Jugendliche bereits vor acht Wochen gestartet und partnerschaftlich mit den freien und öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendarbeit in Niedersachsen umgesetzt worden wäre – so zeugt das Vorgehen von mangelnder Wertschätzung gegenüber der Jugendarbeit, insbesondere auch gegenüber den vielen ehrenamtlichen Jugendleiter*innen.

Den vollständigen Text findet ihr hier unter Offener Brief zu Lernräume vor Ort

Neue Corona-Verordnung des Landes vom 19.06.2020 - leichte Verbesserungen für die OKJA

Mit der heute aktualisierten Fassung der Corona-Verordnung des Landes gehen leichte Verbesserungen für die (offene) Kinder- und Jugendarbeit einher. 

  • Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und Gruppenangebote dürfen auch weiterhin leider nur mit maximal 10 Personen stattfinden. Sie müssen durch eine pädagogische Fachkraft und oder eine Juleica-Inhaber*in verantwortet werden. (§ 3 Nr.21). Neu ist, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmenden bei festen Gruppen nicht mehr zwingend eingehalten werden muss. Bei einer festen Jugendgruppe ist der Mindestabstand lt. Verordnung entbehrlich, bei einer wechselnden Besucherschaft (wie ansonsten in der OKJA üblich) nicht.
  • Freizeiten, Seminare und andere Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtung dürfen bis zu einer Gruppengröße von 16 Personen (inkl. Mitarbeiter*innen) durchgeführt werden, dabei muss das Hygienekonzept von LJR und LAG OKJA i.d.F.v. 19.06.2020 berücksichtigt werden.
  • Ferieneinrichtungen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen dürfen Gruppen von Minderjährigen mit bis zu 16 Personen beherbergen. Für Erwachsenen-Gruppen gelten keine Größenbeschränkungen. Die Einrichtungen dürfen auch wieder vollständig belegt werden, sofern dies mit den Hygienestandards vereinbar ist (§ 2 l Abs. 2).
  • Zusammenkünfte von Vereinen und Initiativen sind neben den Gremiensitzungen jetzt auch wieder möglich, dabei ist der Abstand von 1,5 m einzuhalten (§1 Abs. 5a). Eine maximale Gruppengröße ist nicht definiert.

Die neue Verordnung tritt am Montag, 22.06.2020 in Kraft. Hier findet ihr die aktuelle Corona-Verordnung des Landes. 

Die neue Verordnung erfüllt bei weitem noch nicht alle unsere Erwartungen. Die Regelungen bzw. Möglichkeiten für die Übernachtungen kommen für viele längere Ferienmaßnahmen zu spät. Sie erweitern aber immerhin das Spektrum von Ferienangeboten für Kinder und Jugendliche (ggf. mit wenigen Übernachtungen). Die LAG OKJA wird sich weiterhin für verbesserte Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einsetzen. 

Empfehlungen für ein Hygienekonzept 

Die LAG OKJA Niedersachsen hat gemeinsam mit dem Landesjugendring Niedersachsen Empfehlungen für ein Hygienekonzept entwickelt. Die neue Corona-Verordnung des Landes weist explizit auf dieses Hygienekonzept hin. Die aktuelle Fassung vom 19.06.2020 könnt ihr hier herunterladen:

19.06.2020 Hygienekonzept LJR - LAG 

Die Empfehlungen dienen für euch zur Vorbereitung und Unterstützung. Möglicherweise gibt es in euren Kommunen/Landkreise eigene Regelungen und Empfehlungen. Deshalb erkundigt euch bitte auch beim jeweils zuständigen Jugendamt, Fachbereich etc.

 

Gemeinsamer Offener Brief an den Ministerpräsidenten

Die LAG OKJA Niedersachsen hat sich erneut mit einem Offenen Brief gemeinsam mit dem Landesjugendring, der Niedersächsischen Sportjugend und dem Paritätischen Jugendwerk Niedersachsen an den Ministerpräsidenten unseres Landes gewandt. Ein erneuter Versuch die Landesregierung davon zu überzeugen, die Situation der Kinder- und Jugendlichen durch mehr Angebotsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendarbeit insbesondere in den Sommerferien zu verbessern. Bitte schließt euch ggf. in euren Netzwerken den Forderungen an und leitet den Offenen Brief entsprechend weiter. Hier der Link zum Gemeinsamen Offenen Brief. 

Offener Brief an die Landesregierung

Die LAG OKJA Niedersachsen hat sich mit einem Offenen Brief an die Landesregierung gewendet. Das Schreiben findet ihr hier 

Interessen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen – Kinder- und Jugendarbeit ermöglichen

Jugendarbeit ermöglichen - Gemeinsame Stellungnahme der LAG OKJA Niedersachsen und des Landesjugendring Niedersachsen zum Wiedereinstieg 

Gemeinsam mit mit Landesjugendring Niedersachsen haben wir als LAG Offene Kinder-und Jugendarbeit Niedersachsen eine umfassende Stellungnahme zum Wiedereinstieg in der Jugendarbeit in Niedersachsen erarbeitet. Wir gehen davon aus, dass auch in Niedersachsen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit im Interesse der Kinder- und Jugendlichen umgehend wieder möglich sein müssen. Wir sind uns dabei unsere Verantwortung bewusst, diesen Wiedereinstieg sorgsam und sorgfältig im Rahmen der Abstands- und Hygieneregeln zu gestalten. Eine Verantwortung, die den vielen engagierten ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendarbeit ohne weiteres zuzutrauen ist. Hierzu haben wir gemeinsam mit dem LJR konkrete Vorschläge entwickelt, die ihr in der Stellungnahme Jugendarbeit ermöglichen findet. 

Stellungnahme der BAG OKJE zur OKJA in Zeiten der Corona Pandemie

Die Maßnahmen zur Minderung der Infektionsrate der Corona-Pandemie haben auch für die Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) weitreichende Folgen. Als bundesweite Vertretung der OKJA hat sich die BAG OKJE e.V. bisher jedoch zurückgehalten, weil wir anerkennend beobachten konnten, wie engagiert Fachkräfte und Träger trotz Schließung von Einrichtungen in kürzester Zeit kreative und digitale Lösungen entwickelt haben, um den Kontakt zu ihren Adressat*innen aufrechtzuhalten, und positiv wahrnehmen konnten, wie Länder und Kommunen in den ersten Wochen der Krise unterstützend mit dem Arbeitsfeld kooperierten. Mit großer Sorge betrachten wir allerdings, dass Einrichtungen und Angebote der (Offenen) Kinder- und Jugendarbeit, die auf Einnahmen aus Veranstaltungen und Maßnahmen angewiesen sind, sowie für die Kinder- und Jugendarbeit wichtige Bildungsstätten um ihre Existenz ringen. Hierfür sind bereits jetzt finanzielle Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, um nicht eine dringend erforderliche Infrastruktur zu verlieren.

Aber auch die bisher abgesicherte OKJA benötigt zunehmend eine Perspektive. Nach mehreren Wochen überwiegend digital gestalteter Jugendarbeit wird deutlich, dass im Interesse der jungen Menschen unmittelbare persönliche Begegnungen wieder möglich werden müssen. Deshalb unterstützt die BAG OKJE Initiativen, Vorschläge und Ideen, wie es im Sinne der Kinder und Jugendlichen wieder zu persönlichen Kontakten kommen kann. Dabei geht es der BAG ausdrücklich nicht darum, das bisherige politische Vorgehen und die Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie als Ganzes in Frage zu stellen. Vielmehr wollen wir in dieser Stellungnahme verdeutlichen, warum eine vorausschauend geplante Wiederöffnung von Einrichtungen und Angeboten Offener Kinder- und Jugendarbeit erforderlich ist und wie dies geschehen könnte.

Näheres zu den Überlegungen der BAG OKJE könnt ihr der hier verlinkten Stellungnahme entnehmen

Dokumentation OKJA in Corona-Zeiten 

Als LAG OKJA Niedersachsen wollen wir in Erfahrung bringen und dokumentieren, welche digitalen und analogen Angebote in Niedersachsen im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Coronakrise umgesetzt werden und welche Erfahrungen damit verbunden sind. Das Verfahren zur Rückmeldung der Fragebögen ist abgeschlossen. Wir erarbeiten derzeit an Zusammenfassung der Ergebnisse. 

Sozialdienstleister - Einsatzgesetz (SodEG) 

Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag - FAQ - Häufige Fragen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - (SodEG) - Download Datei siehe unten

Mitteilung des Nds. Sozialministeriums und des NLJA gibt es seit dem 18.03.2020

„Soweit es bei vom Land Niedersachsen durch das MS/LS – Landesjugendamt in den Bereichen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendschutz und Kinderschutz geförderten Veranstaltungen, Angeboten, Projekten etc. aufgrund des Coronavirus zu Ausfällen, Unmöglichkeit der Durchführung, Anreise (z. B. wegen Quarantäne) etc.  kommt und Storno-/ oder anderweitige Ausfallkosten entstehen, können diese aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der gewährten Zuwendung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und abgerechnet werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und Einordnung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Eine Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, soweit die Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht aus Eigenmitteln aufbringen können (Subsidiaritätsprinzip). Außerdem sind vorher alle Möglichkeiten einer möglichst kostenfreien oder -günstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um die Kosten zu reduzieren. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten. Die Ausgaben sind entsprechend im Verwendungsnachweis nachzuweisen.

Der Einsatz von digitalen Formaten als Ersatz ist ausdrücklich gewünscht. Der Einsatz von digitalen Formaten für durchzuführende Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Juleica wird befürwortet. Für die Juleica-Ausbildung kommt der Einsatz von digitalen Formaten auch wie bisher nicht in Betracht.“

Gesetzliche Neuerungen (u.a. Vereinfachung von virtuellen Mitgliederversammlungen durch das Corona-Gesetz)

Transparenzregister (ab 01.01.2020)

Wurde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt und enthält Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten. Bei Vereinen gibt es meist keinen echten wirtschaftlich Berechtigten – der Verein gehört allen Mitgliedern zu gleichen Teilen. Entsprechend hat der Gesetzgeber eine automatische Meldung der Vereine aus dem Vereinsregister verfügt – damit sind alle Vereine automatisch im Transparenzregister angemeldet. Nur bei einer abweichenden Stimmverteilung besteht eine zusätzliche Meldepflicht für den Verein, im Regelfall ist von euch nichts weiter zu tun. Weitere Infos: https://www.transparenzregister.de/vereine/Artikel_TReg_Vereine_lang.pdf

Vereinfachung von Mitgliederversammlungen (voraussichtlich ab 27.03.2020)

Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" beabsichtigt die Bundesregierung mehrere Entlastungsregelungen für Vereine. Im Kalenderjahr 2020 gelten abweichende Regelungen wie folgt:

  • Automatische Verlängerung der Amtszeit
    Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit für den Vorstand vor – auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist. Bei einer solchen Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlängerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Leider fehlt diese Klausel in manchen Satzungen.

Das hat problematische Folgen: Die Amtszeit endet dann automatisch und der Verein ist ohne rechtmäßigen Vorstand. Leider führt das aktuelle Versammlungsverbot nicht selten zu genau diesem Zustand.

Das neue Gesetz ermöglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfähig zu erhalten.

Hinweis: Natürlich kann kein Vorstandsmitglied zur Fortsetzung des Amts gezwungen werden. Er müsste dann aber, wenn die Neuregelung in dieser Form in Kraft tritt, ausdrücklich zurücktreten. Dazu genügt eine formlose Erklärung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber.

  • Virtuelle Mitgliederversammlung
    Virtuelle Mitgliederversammlung (d.h. mit internetzgestützten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o.ä.) waren auch bisher zulässig, allerdings ist dafür bisher eine entsprechende Satzungsregelung zwingend erforderlich.

In diesem Jahr sollen virtuelle Versammlungen der Präsenzversammlung gleichstellt werden. Für gültige Beschlusse ohne Zusammenkunft der Mitglieder ist dann weder eine besondere Satzungsgrundlage noch – wie bei der bisherigen schriftlichen Beschlussfassung – die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Gleiches gilt analog für Vorstandsitzungen.

Hinweis 1: Ungeklärt ist aber die Frage, ob das umstandslos auch für Vereine gilt, bei denen einen nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber anfechtbar machen.

Hinweis 2: Auch bei einer virtuellen Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt. Die Online-Versammlung erfordert also auch eine Zugangskontrolle und Teilnehmeridentifizierung. Die Form (d.h. technische Umsetzung mittels einer geeigneten Videokonferenzsoftware), kann der Verein grundsätzlich selbst bestimmen. Es müssen keineswegs alle denkbaren Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen sein. Eine Beteiligung von Nichtmitgliedern an Abstimmungen kann aber zu einer Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen. Schon deswegen muss der Verein ein entsprechendes Authentifizierungsverfahren einsetzen.

Tipp: Im Zweifel sollte dann – die künftig mögliche – vereinfachte schriftliche Beschlussfassung (s.u.) gewählt oder die virtuelle Versammlung zumindest dadurch ergänzt werden.

  •     Schriftliche Beschlussfassung wird vereinfacht

Auch die schriftliche Beschlussfassung soll durch das neue Gesetz vereinfacht werden. Bisher wird bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit verlangt. Es müssen also alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bereits eine einzige Enthaltung führt zum Scheitern des Beschlusses.

Das soll sich durch das Gesetzes ändern. Danach ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse – also in den meisten Fällen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen für die Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z.B. SMS oder WhatsApp) in Frage.Zusätzlich wird es möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung möglich. Das gilt auch für Vorstandssitzungen. Die Neuregelungen befinden sich in der Gesetzgebungsphase und haben heute den Ausschuss passiert. Ein Beschluss des Bundestages ist noch in dieser Woche zu erwarten. Der komplette Gesetzestext ist hier zu finden: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/181/1918110.pdf – für Vereine ist §5 auf Seite 11 relevant. Das Gesetz wird bis 31.12.2020 befristet.

Danke an www.vereinsknowhow.de für den Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren und konkreten Auswirkungen für Vereine.